Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ehrig GmbH, Sophie-Charlotten-Str. 92, 14059 Berlin, Stand der AGB 01.05.2018
AGB EHRIG GmbH(PDF; 88kb)
Ehrig GmbH, Sophie-Charlotten-Str. 92, 14059 Berlin, Stand der AGB 01.05.2018
AGB EHRIG GmbH(PDF; 88kb)
Diese AGB gelten uneingeschränkt für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB) – sie gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) nur eingeschränkt insofern, wie sie gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen. Allgemeine AGB von Unternehmern, soweit sie zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind, auch wenn die EHRIG GmbH nicht ausdrücklich widerspricht, nur bei schriftlicher Einverständniserklärung wirksam.
a) Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, sofern nichts anderes vermerkt ist. Mündliche oder nicht rechtsverbindlich unterschriebene Angebote sind unverbindlich. Erfolgt eine Annahme eines Angebotes durch den Kunden nach Ablauf dieser Frist, gilt sie als Abgabe eines neuen Angebotes im Sinne § 150 BGB.
b) Aufträge werden erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung der EHRIG GmbH verbindlich. Wird dieser Auftragsbestätigung nicht widersprochen, kommt auch bei Abweichungen dadurch ein Vertrag zustande.
Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Lager Berlin ohne Porto, Verpackung, Versicherung, Beratungsleistung, Schulung und Programmierung. Sofern nicht gesondert vereinbart, sind Leitungskabel, Stecker und sonstige Installationsmaterialien in den vorstehenden Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Ändern sich Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, die Rohstoffkosten, die Lohnkosten oder treten bis zum Tag der Lieferung oder Leistung Preiserhöhungen der Lieferanten bzw. Teuerungszuschläge oder Erhöhung von Steuern, Zöllen oder Fracht durch behördliche Anordnung in Kraft, so kann die EHRIG GmbH bei Lieferungen und Leistungen, die einen Monat nach Vertragsabschluß oder später ausgeführt werden, eine der Verzögerung entsprechende Preisanpassung verlangen. Für Nicht-Kaufleute erhöht sich die Zeit, nach deren Ablauf eine Preisanpassung verlangt werden kann, auf vier Monate. Erklärt sich der Kunde mit dieser Preisanpassung nicht einverstanden, kann die EHRIG GmbH vom Vertrag zurücktreten. Durch diesen Rücktritt entstehende Aufwendungen der EHRIG GmbH trägt der Kunde.
Grundsätzlich sind Rechnungen sofort in bar zu begleichen, speziell für Reparaturen, Dienstleistungen, Zubehör und Klein-Rechnungen bis EUR 100,00. Für größere Warenlieferungen können beim Auftrag andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die EHRIG GmbH unbeschadet sonstiger Rechte, insbesondere des Rücktrittsrechts oder etwaiger Schadenersatzansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a.(bei Endverbrauchern 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich sonstiger Spesen und Kosten zu verlangen. Bei Zahlungsverzug kann die EHRIG GmbH auch Leistungen zurückhalten, ohne daß dadurch dem Kunden Regreßansprüche entstehen. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird ein etwaiger Restkaufpreis dann insgesamt fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Bei erstmaligen Geschäftsabschlüssen wird Vorauszahlung des Kunden verlangt. Darüber hinaus ist die EHRIG GmbH berechtigt, Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Kunden einzuholen. Die EHRIG GmbH kann Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder unter Ausschluß von Entschädigungsansprüchen des Kunden vom Vertrag zurücktreten, wenn unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Kunden erteilt wird. Sofern die Auskunft erheblich verschlechterte Vermögensverhältnisse des Kunden erkennen läßt, kann die EHRIG GmbH die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen sowie die weitere Ausführung ablehnen. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen auf Verlangen der EHRIG GmbH vom Käufer erstattet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen etwaiger Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Wünscht der Kunde die Lieferung, so erfolgt diese im Auftrag und auf Gefahr des Kunden. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist und bleibt jedoch der Sitz der Ehrig GmbH. Für den Lieferumfang gilt die schriftliche Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage durch die EHRIG GmbH verbindlich. Dabei wird vorausgesetzt, daß Leistungen des Kunden rechtzeitig erbracht werden. Richtige und rechtzeitige Belieferung durch den Vorlieferanten bleibt stets vorbehalten. Im Falle einer Überschreitung von verbindlich zugesagten Terminen ist der Kunde nach fruchtlosem Anlauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen – mindestens dreiwöchigen – Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle einer von der EHRIG GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit oder eines Verzuges der EHRIG GmbH sind Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen Nichterfüllung (§§ 325, 326, 286 BGB) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung gesetzlicher Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen der EHRIG GmbH. In jedem Falle ist die Ersatzpflicht der EHRIG GmbH auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes voraussehbar waren. Von der EHRIG GmbH nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaufstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei der EHRIG GmbH als auch bei dessen Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend oder geben der EHRIG GmbH nach deren Wahl das Recht, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten, ohne daß dem Kunden daraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der EHRIG GmbH. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der EHRIG GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Vorher sind Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignungen durch den Kunden unzulässig. Etwaige Pfändungen, Sicherungsübereignungen oder Verkäufe von der EHRIG GmbH gelieferter Waren sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diesbezüglich ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so darf er über die im Eigentum der EHRIG GmbH stehenden Kaufgegenstände nicht mehr verfügen. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Die Ermächtigung des Kunden zum Weiterverkauf der von der EHRIG GmbH gelieferten Waren gilt ausschließlich für die Weiterveräußerung an Endverbraucher.
Der nochmalige Weiterverkauf an Wiederverkäufer ist ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre ausdrücklich gestattet. Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderung gegen die Drittkunden ermächtigt, eingezogene Beträge sind jedoch in jedem Fall sofort an die EHRIG GmbH abzuführen, hierfür haften die Geschäftsführer persönlich. Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen der EHRIG GmbH verpflichtet, den Drittkäufern den Eigentumsvorbehalt mitzuteilen. Hinsichtlich der Drittkäufer hat der Kunde auf Nachfrage jede ihm zur Verfügung stehende Auskunft der EHRIG GmbH zu geben.
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern und tritt hiermit die sich aus der Versicherung ergebenden Ersatzansprüche an die EHRIG GmbH ab.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht auf den Kunden über mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an ihn selbst, an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person oder Anstalt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die EHRIG GmbH auch andere Leistungen wie etwa Transportkosten übernommen hat sowie im Falle des Eigenversäumnisses.
Kommt der Kunde durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung in Verzug mit der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. ein etwaiger noch offener Restkaufpreis nach Anlauf einer angemessenen Nachfrist fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die Wirkungen der §§ 300 bis 304 BGB sowie ein daneben bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Eine im Ermessen der EHRIG GmbH stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen, sofern der Mangel den Gebrauch wesentlich beeinträchtigt. Die EHRIG GmbH kann statt nachzubessern, nach eigener Wahl eine dementsprechende Ersatzsache liefern. Voraussetzung ist in jedem Falle, daß auftretende Mängel innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, bzw. bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Kunde Unternehmer ist, 1 Jahr, für gebrauchte Ware entfällt die Gewährleistung. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistung bei neuen Waren 2 Jahre und bei gebrauchten 1 Jahr. Unterläßt der Kunde die frist- und formgerechte Rüge, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei der EHRIG GmbH an. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der EHRIG GmbH die in ihrem Ermessen liegende erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Anderenfalls ist die EHRIG GmbH von der Mangelhaftung befreit. Läßt die EHRIG GmbH im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels eine ihr schriftlich gesetzte angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist verstreichen, ohne für die Behebung des Mangels Sorge zu tragen, kann der Kunde, nach vorheriger schriftlicher Androhung, Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt. Über die vorstehenden Ansprüche hinaus stehen dem Kunden auch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft keine weiteren Rechte zu, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen der EHRIG GmbH. In jedem Falle ist die Ersatzpflicht der EHRIG GmbH auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes voraussehbar waren. Die Mangelhaftung bezieht sich in keinem Falle auf die natürliche Abnutzung, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs, ungeeignete Schmiermittel, auf Schäden infolge unsachgemäßer Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte oder auf Fälle der Verbindung oder sonstiger Veränderung des Kaufgegenstandes. IT-Produkte brauchen gemäß Herstellerangaben regelmäßige Wartungen. Mißachtung dieser Vorschriften kann Folgeschäden nach sich ziehen. Wartungen und diese Folgeschäden fallen nicht unter die Gewährleistungspflichten und sind daher kostenpflichtig. Für Verbrauchsmaterial und Verschleißteile gelten die vom Hersteller angegebenen Laufleistungen mit maximal 1 Jahr Gewährleistung. Bei Reparaturen gilt die Gewährleistung nur für die erbrachte Leistung, nicht für das ganze Gerät. Die EHRIG GmbH ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an die Kunden abzutreten. Die Kunden müssen dann Gewährleistungsansprüche direkt gegen die Lieferanten geltend machen.
Zur Erprobung oder Aushilfe leihweise gelieferter Gegenstände oder zur Miete überlassene Gegenstände werden an den Kunden auf dessen Gefahr ausgeliefert und verbleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er ist für sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich und hat die Sache auf seine Kosten und Gefahr zu versichern.
Wird mit Hardware Standardsoftware geliefert, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht gilt nur für einen Rechner. Die Lizenz-, Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der Softwarehersteller sind unbedingt einzuhalten und gelten entsprechend. Eine Vervielfältigung oder isolierte Weiterverarbeitung ist unzulässig. Der Kunde ist jederzeit zur Auskunft über die Art der Verwendung der Software und etwaige Weitergaben verpflichtet und hat die Richtigkeit der Auskunft in geeigneter Weise zu belegen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde auf Schadenersatz, mindestens in Höhe des Lieferpreises der Standardsoftware für jeden Fall des Verstoßes. Bei Spezial- und Individualsoftware sowie bei anderen Programmentwicklungen erwirbt der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Software darf nur im vertragsgemäß bestimmten Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall, ausschließlich für Zwecke des Bestellers auf dem dafür bestimmten Rechner. Eine Vervielfältigung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Eine Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung der EHRIG GmbH, die von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes abhängig gemacht werden kann. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen haftet der Kunde auf Schadenersatz, mindestens in Höhe des Software-Preises für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Gewährleistung für Individual-Software und andere Programmentwicklungen (z.B. SW-Änderungen/Ergänzungen) beträgt 1 Jahr ab Lieferung/Abnahme. Entsprechende Mängel rechtfertigen in keinem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem Zusammenhang gelieferte Hardware oder Standardsoftware. Weitere Bedingungen für Individual-Software siehe Anlage 1.
Falls die von der EHRIG GmbH gelieferten Waren exportiert werden, sind das Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die US-Embargo-Vorschriften unbedingt einzuhalten.
Die EHRIG GmbH weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten des Auftraggebers per EDV erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dieses zur Erbringung der Leistung (z.B. Garantieabwicklung) dem Auftraggeber gegenüber erforderlich ist.
Soweit die EHRIG GmbH gegenüber dem Auftraggeber eine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten einholen sollte, weist die EHRIG GmbH auch hier darauf hin, dass der Auftraggeber die Einwilligung selbstverständlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der EHRIG GmbH siehe www.ehrig.de/datenschutz .
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Kunden. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz der EHRIG GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Der Hauptsitz der EHRIG GmbH ist gleichfalls ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Ansonsten tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.
Weitere Bedingungen für Individual-Software und andere
Programmentwicklungen (z.B. SW-Änderungen/Ergänzungen)
gemäß Punkt 11 der AGB der E H R I G GmbH
Sophie-Charlotten-Str. 92, 14059 Berlin
Als Softwaremangel gelten nur wesentliche Abweichungen von den Programmspezifikationen, die ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden und die in dem jeweils letzten, dem Kunden überlassenen Änderungsstand auftreten. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software, sowie die mit der Software beabsichtigten Ergebnisse.
Werden Mängel festgestellt, so hat die Ehrig GmbH innerhalb angemessener Frist unentgeltlich Nacherfüllung zu leisten. Führt die Nacherfüllung nicht zum Erfolg, kann der Kunde nach entsprechender Abmahnung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch auf Neuerstellung der Software ist ausgeschlossen, ebenso der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels.
Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Wahl von der Ehrig GmbH durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Kunde hat alle von der Ehrig GmbH für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes stellt die Ehrig GmbH eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies der Ehrig GmbH bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt die Ehrig GmbH keine Gewährleistung dafür, dass die Software mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware kompatibel ist.
Für Software, welche der Kunde über von der Ehrig GmbH freigegebene Schnittstellen erweitert hat, leistet die Ehrig GmbH nur bis zur Schnittstelle Gewähr, nicht aber für die Software-Erweiterung und deren Eigenschaften. Im übrigen leistet die Ehrig GmbH für Software, die der Kunde geändert hat, keine Gewähr, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
Die Ehrig GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und ersetzt bei einem von der Ehrig GmbH zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen je Schadenereignis bis zu einem Betrag, der der Gesamtvergütung zu diesem Vertrag entspricht. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten, Folgeschäden, indirekten Schäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Anlage 1: Stand Dezember 2009 zu den AGB Stand Dezember 2009
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Das heißt, Selbständige – wie z.B. Rechtsanwälte – aber auch Behörden, die wie ein Betrieb gewerblich oder in ihrem beruflichen Umfeld wie Selbständige handeln, sind Unternehmer im Sinne des Gesetzes.
(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.